Hecken- und Baumrückschnitt im öffentlichen Straßenraum

 

Aus aktuellem Grund möchten wir, bezugnehmend auf ein Schreiben des Landkreises Görlitz/Regiebetrieb Abfallwirtschaft an die Stadt Seifhennersdorf, auf das Thema Hecken- und Baumrückschnitt aufmerksam machen.

Immer wieder gibt es Hinweise der Entsorgungsunternehmen zu Behinderungen im öffentlichen Straßenraum, die von Sträuchern oder Hecken und von überhängenden Ästen ausgehen.

Das Zurückschneiden ist Aufgabe der jeweiligen Grundstückseigentümer und ergibt sich aus § 27, Abs. 2 des Straßengesetzes des Freistaates Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG).

Wir möchten an dieser Stelle auf die sogenannten Lichtraumprofile verweisen. Diese sind erforderlich, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu garantieren. So ist vom Grundstückseigentümer z.B. zwingend zu prüfen, ob Hecken zurückgeschnitten werden müssen, damit die Sicht oder die Spiegelfreiheit garantiert ist. Das betrifft ebenso Bäume und Sträucher, welche in den Verkehrsraum hineinragen. Grundsätzlich sind für Straßen und Wege Lichträume von 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn freizuhalten. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,75 m einzuhalten und der Bewuchs ist auch hier entsprechend zurückzuschneiden. Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. An Straßenmündungen und Straßenkreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einen Aspekt nennen. Die dargelegten Rückschnittarbeiten sind auch für die Befahrbarkeit unserer teils engen Ortstraßen bei der Gewährleistung des Winterdienstes wichtig. Das bedeutet, auch die notwendige Bewegungsfreiheit für die Winterdienstfahrzeuge zu schaffen, denn mit Schnee belastete, herunterhängende Äste sind ein Hindernis für die Fahrzeuge und erschweren die Beräumung ungemein, oder machen eine Beräumung sogar unmöglich.

Abschließend möchten wir in diesem Zusammenhang noch auf das Erfordernis einer Genehmigung für Baumfällarbeiten hinweisen.

Grundsätzlich gilt, dass es in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten ist, Bäume außerhalb des Waldes zu fällen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Ob eine Genehmigung zur Fällung erforderlich ist regelt unsere Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Seifhennersdorf. Das Sachgebiet Bau steht Ihnen als Ansprechpartner und Berater auch gern im Vorfeld zur Verfügung.

Natürlich gelten die aufgeführten Hinweise auch für unsere kommunalen Grundstücke. Auch hier besteht der ein oder andere Handlungsbedarf.

 

Sachgebiet Bauwesen

 

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